Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_333/2026Entscheid vom 12.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die regionale Staatsanwaltschaft nahm ein vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige eingeleitetes Strafverfahren gegen eine Beschuldigte nicht an die Hand. Gegen diese Nichtanhandnahme erhob er Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und trat mangels fristgerechter Zahlung auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend begründet sein und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; für Verfassungsrügen gelten zudem die qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die eingeschriebene Aufforderung zur Sicherheitsleistung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt galt, weil der Beschwerdeführer im von ihm selbst eingeleiteten Verfahren mit behördlichen Zustellungen rechnen musste und die Sendung nicht innert Abholfrist entgegennahm. Seine Hinweise auf Ortsabwesenheit und frühere Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zeigten nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid Bundesrecht oder Verfassungsrecht verletzen sollte. Damit genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid blieb damit bestehen.

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