Levata dei sigilli
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer, einem ehemaligen Mitarbeiter der C.B.________ SA, wird vorgeworfen, vor seinem Stellenwechsel zur D.________ S.r.l. technische und kommerzielle Daten seiner früheren Arbeitgeberin auf private Datenträger und an seine persönliche E-Mail-Adresse übertragen zu haben. Nach der Sicherstellung von Geräten und der Extraktion von Daten verlangte er die Siegelung; der Zwangsmassnahmengerichtshof des Kantons Tessin bewilligte jedoch die Entsiegelung. Vor Bundesgericht verlangte er die Aufhebung dieses Entscheids und berief sich unter anderem auf fehlenden Tatverdacht, Unzuständigkeit der Tessiner Behörden sowie geschützte Geheimnisse.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde wegen eines drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils, soweit sich der Beschwerdeführer auf Anwaltskorrespondenz und private Daten berief; unzulässig war die Beschwerde hingegen, soweit er Interessen Dritter geltend machte. Es bestätigte, dass im Entsiegelungsverfahren bereits ernsthafte und konkrete Verdachtsgründe genügen, und hielt diese angesichts der dokumentierten Datenübertragungen kurz vor der Kündigung sowie der anschliessenden Konkurrenzangebote durch die neue Arbeitgeberin für gegeben. Ebenso verneinte es eine offensichtliche Unzuständigkeit der Schweizer Strafbehörden, da hinreichende Anknüpfungspunkte zum Kanton Tessin bestanden und bei internationalen Sachverhalten negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden sind. Die Rügen zu Verfahrensmängeln scheiterten teils an fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, teils an Treu und Glauben; zudem habe der Beschwerdeführer seine Geheimhaltungsinteressen nicht genügend konkretisiert, und Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse können seit der Revision von Art. 248 Abs. 1 StPO ohnehin nicht mehr als Siegelungsgrund angerufen werden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb der kantonale Entscheid über die Entsiegelung der extrahierten Daten bestehen.
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