Sicherheitsleistung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskaution und drohte andernfalls mit dem Rückzug des Strafantrags. Die Beschwerdeführerin reichte verspätet Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welches mangels Einhaltung der Frist und fehlendem glaubhaft gemachtem Verschulden nicht auf die Beschwerde eintrat. Gegen diesen Entscheid gelangt sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde die formellen Begründungsanforderungen nach Art. 42 BGG nicht erfüllt, da sie die Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert angreift. Reine appellatorische Kritik und Hinweise auf finanzielle sowie gesundheitliche Probleme genügen nicht, um eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Mangels genügender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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