Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdefuehrer A.________ erhob eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzoegerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, nachdem diese drei Monate nach der Strafanzeige Ermittlungsberichte vorgelegt hatte. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2026 ab, soweit es darauf eingetreten war. A.________ reichte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft unverzueglich Ermittlungen angeordnet und Erkundigungen eingeholt hat, wodurch weder eine Verzoegerung noch eine Verweigerung von Recht vorliegt. Der Beschwerdefuehrer setzt sich nicht mit der Begruendung der Vorinstanz auseinander und verletzt dadurch die Begruendungsanforderungen des BGG. Ein Ausstandsgrund wegen angeblicher Befangenheit wurde nicht rechtsgenuegend geltend gemacht und der kantonale Instanzenzug nicht vollstaendig ausgeschöpft.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begruendung nicht eingetreten.
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