Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_340/2026Entscheid vom 07.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin gelangte ans Bundesgericht gegen einen Entscheid des Obergerichts Zürich, das ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war. Streitgegenstand war, ob auf ihre Beschwerde in Strafsachen gegen diesen kantonalen Entscheid einzutreten ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen, weil ihr kein zivilrechtlicher Anspruch zusteht, der sich gegen den Staat richten könnte; allfällige Ansprüche richten sich nach dem zürcherischen Haftungsgesetz. Eine Beschwerdebefugnis wegen unzulässiger staatlicher Gewalt wurde weder rechtsgenüglich dargelegt noch war sie ersichtlich. Auch selbstständig zulässige formelle Rügen im Sinne der Star-Praxis erhob die Beschwerdeführerin nicht; ihre Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege blieb zudem appellatorisch und ungenügend begründet.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Entscheid des Obergerichts blieb damit bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide