Ordonnance de classement
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erstattete 2016 in Genf Strafanzeige gegen B.________ wegen Menschenhandels nach Art. 182 StGB; zusätzlich zeigte er 2017 C.________ wegen falschen Zeugnisses an. Das Ministerium public stellte 2023 das Verfahren gegen B.________ wegen Menschenhandels ein; die kantonale Rechtsmittelinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und trat auf die Beschwerde betreffend C.________ nicht ein. Vor Bundesgericht verlangte A.________ namentlich die Feststellung von Verletzungen der Art. 4, 6 und 13 EMRK sowie die Aufhebung der Einstellungsverfügung; während des bundesgerichtlichen Verfahrens verstarb B.________.
Erwägungen
Das Bundesgericht berücksichtigte den Tod von B.________ als nachträgliche Tatsache, weil sie für die Zulässigkeit erheblich war. Wegen dieses prozessualen Hindernisses entfiel das aktuelle rechtliche Interesse an einer Anklageerhebung oder Rückweisung zur Anklage gegen B.________, sodass die Beschwerde insoweit gegenstandslos wurde. Hingegen blieb ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung bestehen, ob das Recht auf eine wirksame und mit der gebotenen Beschleunigung geführte Untersuchung nach Art. 4 EMRK sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK verletzt worden seien. Die Vorinstanz durfte diese Rügen nicht als gegenstandslos behandeln, weil der Beschwerdeführer auch eine Genugtuung wegen der behaupteten Verfahrensverzögerung verlangte und insoweit eine materielle Prüfung notwendig war.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde in Strafsachen wird, soweit sie nicht durch den Tod von B.________ gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen und zur neuen Beurteilung der Rügen betreffend wirksame und beschleunigte Untersuchung sowie wirksame Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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