Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_351/2026Entscheid vom 13.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht drei Verfügungen des Obergerichts des Kantons Schaffhausen an. Das Obergericht war auf zwei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Strafanzeigen gegen das Betreibungsamt Schaffhausen, die Obergerichtspräsidentin und den Amtsleiter des Betreibungs- und Konkursamtes sowie auf ein Ausstandsgesuch gegen alle Mitglieder des Obergerichts nicht eingetreten. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob auf diese Beschwerden einzutreten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die drei Verfahren. Hinsichtlich der beiden Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen verneinte es die Beschwerdeberechtigung nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil dem Beschwerdeführer gegenüber den betroffenen kantonalen Behörden und Funktionsträgern kein Zivilanspruch zusteht. Bezüglich des Ausstandsgesuchs hielt es fest, die Vorinstanz habe wegen des pauschalen Begehrens gegen das gesamte Obergericht und mangels hinreichender Substantiierung der individuellen Befangenheitsgründe auf das Gesuch nicht eintreten dürfen. Die dagegen erhobene Beschwerde erschöpfte sich in appellatorischer Kritik und genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Entscheid

Auf alle drei Beschwerden wird nicht eingetreten. Damit bleiben die Nichteintretensverfügungen des Obergerichts bestehen.

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