Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_354/2026Entscheid vom 29.04.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht die Nichtanhandnahmeverfuegung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 11. Dezember 2025 an und reichte beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2026 ab. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Die Eingabe erfüllt die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Strafsachen nicht, weil sie nicht aufzeigt, inwiefern der Beschwerdeführer über einen Zivilanspruch gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert wäre. Damit verstösst die Eingabe gegen die Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Zudem hat der Beschwerdeführer weder formelle noch materielle Rügen gegen den Entscheid der kantonalen Anklagekammer erhoben. Zwar könnten formelle Rügen unabhängig von der materiellen Legitimation geprüft werden, doch wurden auch solche nicht vorgebracht. Mangels hinreichender Begründung wird auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und die Begründung des Bundesgerichts beschränkt sich entsprechend auf die Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Entscheid

Die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

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