unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem das Kantonsgericht des Kantons Wallis diesen Antrag im Strafverfahren als aussichtslos abgewiesen hatte. Er macht vor allem geltend, eine Richterin habe seine mangelnden Französischkenntnisse unzulässig berücksichtigt. Er legt keine konkreten Ausführungen vor, die den Erfolg seiner Zivilklage oder eine Opferstellung nach Art. 116 StPO plausibilisieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz beinhaltet und lediglich appellatorische Kritik enthält. Sie erfüllt nicht die gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG. Mangels hinreichender Begründung tritt es auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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