Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erstattete im Kanton Zug Strafanzeige gegen eine Zuger Staatsanwältin wegen angeblicher Amtsdelikte und verlangte zugleich, die Zuständigkeit des Kantons Zug zu verneinen und die Untersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu übertragen. Die Leitende Oberstaatsanwältin leitete die Eingabe als sinngemässes Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft an das Obergericht weiter, das darauf nicht eintrat. Vor Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand der gesamten Zuger Staatsanwaltschaft und die Übertragung der Untersuchung an eine ausserkantonale Behörde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Ausstandsbegehren nach Art. 56 StPO konkrete und objektiv begründete Umstände voraussetzen; pauschale Gesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich unzulässig. Ein bloss kollegiales oder berufliches Verhältnis innerhalb derselben Strafbehörde begründet für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Die Beschwerdeführerin zeigte keine zusätzlichen konkreten Umstände auf, aus denen sich eine Befangenheit der gesamten Staatsanwaltschaft Zug ableiten liesse, zumal Anzeigen gegen Staatsanwälte in einer organisatorisch getrennten Abteilung behandelt werden. Auch aus der behaupteten Genehmigung früherer Einstellungsverfügungen und aus dem Vorwurf einer generellen Befangenheit der Zuger Justiz ergab sich kein objektiver Anschein fehlender Unparteilichkeit.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Ein Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sowie eine Übertragung der Untersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft wurden nicht angeordnet.
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