Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_357/2026Entscheid vom 28.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin gelangte gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern an das Bundesgericht. Das Obergericht hatte ihr Gesuch um Wiederherstellung einer Frist abgewiesen und ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland abgewiesen, soweit es darauf eingetreten war. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Eingabe genüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Insbesondere lege die Beschwerdeführerin keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hinreichend dar, der sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte. Formelle Rügen, die ungeachtet fehlender Legitimation zulässig wären, weil sie von der materiellen Prüfung getrennt werden könnten, erhob sie nicht. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern bleibt damit bestehen.

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