Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich. Anlass war ein obergerichtliches Urteil vom 28. Januar 2002 in einem kantonalen Verfahren, zu dem A.________ Eingaben gemacht haben wollte. Streitgegenstand war die Frage, ob das Obergericht diese Eingaben formell hätte behandeln müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Beschwerden und insbesondere Verfassungsrügen nach Art. 29 Abs. 1 BV den Begründungsanforderungen von Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen müssen. Aus dem Dossier ergab sich jedoch, dass das Urteil vom 28. Januar 2002 nicht A.________, sondern B.________ betraf, und die Beschwerde zeigte nicht auf, dass A.________ Partei des damaligen kantonalen Verfahrens gewesen wäre. Unter diesen Umständen war nicht ersichtlich, weshalb das Obergericht verpflichtet gewesen sein sollte, Gesuche von A.________ gegen dieses Urteil in einem formellen Verfahren zu behandeln; zudem war dies dem Beschwerdeführer bereits in einem früheren bundesgerichtlichen Urteil erklärt worden. Auch ein möglicher Revisionsgrund wurde nicht dargetan, und allfällige Einwände gegen die Spruchkörperbesetzung oder Ausstandsgründe hätten unverzüglich erhoben werden müssen.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es verneinte damit eine hinreichend begründete Darlegung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Obergericht.
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