Ordonnance de non-entrée en matière; récusation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer erstatteten am 2. Januar 2026 Strafanzeige gegen eine Mitarbeiterin der DGEJ wegen angeblich ehrverletzender, nötigernder und amtspflichtwidriger Äusserungen im Rahmen kindesschutzrechtlicher Anhörungen. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein; die Präsidentin der kantonalen Beschwerdekammer erklärte sowohl die dagegen erhobene Beschwerde als auch das Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Staatsanwalt als unzulässig und qualifizierte sie als prozessual missbräuchlich.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Partei ungeachtet der Sachlegitimation eine Verletzung von Parteirechten geltend machen kann, namentlich bei einem formellen Rechtsverweigerungsvorwurf. Nach Art. 388 Abs. 2 StPO darf die Verfahrensleitung auf offensichtlich unzulässige, ungenügend begründete, prozessuale oder missbräuchliche Rechtsmittel im Einzelrichterverfahren nicht eintreten. Vorliegend bestätigte das Bundesgericht die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer seit Monaten Behörden und Gerichte mit kaum verständlichen und aussichtslosen Eingaben überhäuften, während die konkrete Beschwerde keine präzisen Rügen gegen die Nichtanhandnahme enthielt und das Ausstandsgesuch bloss erneut auf frühere für sie ungünstige Entscheide des Staatsanwalts gestützt wurde. Auch die Kritik daran, dass die Präsidentin als Einzelrichterin entschied, erwies sich angesichts der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung als unbegründet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte damit die Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde und des Ausstandsgesuchs.
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