Ordonnance de classement; irrecevabilité du recours en matière pénale
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Chambre pénale de recours bestätigte einen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2025. A.________, die im kantonalen Verfahren als Privatklägerin auftrat, erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand war ausschliesslich die Zulässigkeit dieser Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG nur beschwerdeberechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf konkrete zivilrechtliche Ansprüche auswirken kann und dies in der Beschwerde präzise dargelegt wird. Bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsentscheide gelten strenge Begründungsanforderungen; blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften genügen nicht, und der behauptete Schaden ist möglichst konkret zu umschreiben und zu beziffern. A.________ legte ihre angeblichen Zivilansprüche nicht hinreichend im Beschwerdeschriftsatz selbst dar, und auch aus den gerügten Beweisabnahmen ergab sich keine selbständig rügbare formelle Rechtsverweigerung. Damit fehlte ihr die Legitimation sowohl in der Sache als auch unter dem Gesichtspunkt formeller Parteirechte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Verfahrenseinstellung blieb damit bestehen.
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