Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme

7B_367/2026Entscheid vom 23.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ zeigte die B.________ AG wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Nötigung, Prozessbetrugs und Missbrauchs des Betreibungsverfahrens an. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand; auf die dagegen erhobene kantonale Beschwerde trat das Obergericht wegen Verspätung nicht ein. Vor Bundesgericht war einzig streitig, ob die kantonale Beschwerdefrist gewahrt worden war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Frage der Fristwahrung zu prüfen sei, nicht die materielle Berechtigung der Strafanzeige. Es erachtete den elektronischen Sendungsverlauf der Schweizerischen Post zusammen mit den Akten als schlüssigen Nachweis dafür, dass die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 zugestellt wurde. Da der Beschwerdeführer den Erhalt der Verfügung nicht substanziiert bestritt und auch keine abweichende Zustellung darlegte, vermochten seine Einwände gegen den fehlenden unterschriftlichen Zustellnachweis keine ernsthaften Zweifel zu begründen. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO begann somit am 27. Januar 2026 zu laufen und endete am 5. Februar 2026, weshalb die am 6. Februar 2026 eingereichte Beschwerde verspätet war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Nichteintreten des Obergerichts auf die kantonale Beschwerde wegen Verspätung wurde bestätigt.

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