Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_368/2026Entscheid vom 01.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer erstattete Strafanzeige gegen das Staatssekretariat fuer Migration. Die Bundesanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfuegung vom 23. Februar 2026 nicht an die Hand. Gegen das daraufhin ergangene Nichteintreten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte der Beschwerdefuehrer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 79 BGG grundsaetzlich unzulaessig ist, soweit keine hier nicht einschlaegigen Ausnahmen vorliegen. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdefuehrer in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdruecklich auf diese fehlende Anfechtbarkeit hingewiesen. Mangels Zulaessigkeit des Rechtsmittels war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verfuegung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestehen.

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