Decreto di non luogo a procedere
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Präsidenten der Corte dei reclami penali des Kantons Tessin an, mit dem seine Beschwerde gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid vom 29. Januar 2026 als unzulässig erklärt worden war. Die kantonale Instanz hatte die Behandlung der Beschwerde von der Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- abhängig gemacht und war wegen nicht fristgerechter Zahlung nicht darauf eingetreten. Streitgegenstand vor Bundesgericht war allein, ob dieses Nichteintreten rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem kantonalen Nichteintretensentscheid vor ihm nur die Frage der Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels geprüft werden kann. Nach Art. 383 StPO kann die Beschwerdeinstanz vom Privatkläger eine Sicherheitsleistung verlangen und bei ausbleibender fristgerechter Zahlung auf das Rechtsmittel nicht eintreten; eine Nachfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht hinreichend mit dieser Begründung auseinander, sondern kritisierte bloss appellatorisch seine wirtschaftliche Lage und zeigte insbesondere nicht auf, dass er vor der Vorinstanz gestützt auf Art. 136 StPO unentgeltliche Rechtspflege beantragt hätte. Auch seine Hinweise auf Art. 6 und Art. 13 EMRK waren nicht genügend begründet, um eine Rechtsverletzung darzutun.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Beschwerde gegen den Nichtanhandnahmeentscheid wegen nicht geleisteter Sicherheit unzulässig ist.
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