Rechtsverzögerung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft II Zürich Strafanzeige gegen das Strassenverkehrsamt ein. Am 5. Februar 2026 erhob sie beim Zürcher Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, da die Staatsanwaltschaft untätig geblieben sei. Das Verwaltungsgericht trat mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und verweigerte eine Weiterleitung an das Obergericht.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht kantonales Recht willkuerlich angewandt habe. Pauschale Vorwürfe von Willkür und formeller Rechtsverweigerung genügen den Begründungsanforderungen nicht und sind als appellatorische Kritik unzulässig. Mangels hinreichender Begründung ist das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren unzulässig.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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