Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de classement

7B_376/2026Entscheid vom 28.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Nord vaudois stellte am 8. Januar 2026 ein gegen A.________ geführtes Strafverfahren ein. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 13. März 2026 nicht ein, weil sie davon ausging, die verlangte französische Übersetzung sei nicht fristgerecht eingereicht worden. A.________ gelangte ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheids.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse nach Art. 81 BGG. Nachdem die Vorinstanz dem Bundesgericht mitgeteilt hatte, sie habe die rechtzeitig eingereichte Übersetzung irrtümlich nicht berücksichtigt, ihren Entscheid vom 13. März 2026 aufgehoben und die kantonale Beschwerde wieder an die Hand genommen, fiel das Rechtsschutzinteresse nach Einreichung der Beschwerde dahin. Eine ausnahmsweise materielle Behandlung trotz Wegfalls des Interesses kam nicht in Betracht. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs prima facie begründet erschien, weil ein Beleg für die rechtzeitige Aufgabe der Übersetzung vorlag.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Über die materielle Rechtmaessigkeit der Verfahrenseinstellung entschied das Bundesgericht nicht.

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