Bundesgerichtsentscheid

Einstellung; Beschwerdelegitimation

7B_38/2025Entscheid vom 01.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ lief eine Strafuntersuchung wegen mutmasslich zweckwidriger Verschiebung von Geldern zwischen Bauprojekten; später wurde die Untersuchung auch auf den Bankvizedirektor B.________ ausgedehnt. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen A.________ Anklage, stellte das Verfahren gegen B.________ aber ein. A.________ focht diese Einstellung an, doch das Obergericht des Kantons Zürich trat mangels Beschwerdelegitimation auf seine Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Mitbeschuldigter die Einstellung des Verfahrens gegen einen anderen Mitbeschuldigten grundsätzlich nicht nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO anfechten kann, weil ihm insoweit keine Parteistellung zukommt. Eine Legitimation nach Art. 105 Abs. 2 StPO setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus; bloss faktische, mittelbare oder finanzielle Auswirkungen genügen nicht. Die behauptete präjudizielle Wirkung der Einstellungsverfügung für das Verfahren gegen A.________ begründet keine solche unmittelbare Betroffenheit, zumal das Sachgericht frei würdigt. Neue Rügen zur angeblichen unzulässigen Verfahrenstrennung, zur Unschuldsvermutung und zu Gehörsverletzungen waren unzulässig, weil sie vor der Vorinstanz nicht gehörig erhoben worden waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass A.________ nicht legitimiert ist, die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ anzufechten.

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