Bundesgerichtsentscheid

Verlängerung der Untersuchungshaft

7B_381/2025Entscheid vom 26.05.2025StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Bundesanwaltschaft führt gegen A.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, qualifizierter Geldwäscherei und qualifizierten Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit internationalen Drogengeldern und dem Reisebüro B.________ in Luzern. Nach seiner Festnahme im September 2024 wurde gegen A.________ Untersuchungshaft angeordnet und in der Folge bis zum 3. Juni 2025 verlängert. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die Haftverlängerung wegen Kollusionsgefahr rechtmässig und verhältnismässig ist sowie ob Ersatzmassnahmen genügen würden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der dringende Tatverdacht unbestritten sei und die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich Kollusionsgefahr konkret zu prüfen seien. Es bejahte diese Gefahr, weil die Ermittlungen in einem komplexen, international verzweigten Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, zahlreiche Unterlagen und Geldflüsse weiter auszuwerten sind, weitere beteiligte Personen noch nicht abschliessend identifiziert oder befragt wurden und der Beschwerdeführer aufgrund seiner vernetzten Rolle im System auf Mittäter, Auskunftspersonen oder Zeugen einwirken könnte. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen erschienen ungeeignet, namentlich weil sie Kontakte zu weiteren Beteiligten im In- und Ausland über Telefon oder digitale Kommunikation nicht wirksam verhindern würden. Hingegen erachtete das Bundesgericht die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als bundesrechtswidrig, weil die Vorinstanz die angebliche Aussichtslosigkeit nicht hinreichend begründet hatte und selbst auf neue Ermittlungshinweise Bezug nahm.

Entscheid

Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung wurde materiell abgewiesen; die Untersuchungshaft bleibt bestehen und Ersatzmassnahmen wurden nicht angeordnet. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wurde die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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