Bundesgerichtsentscheid

Refus de séquestre

7B_382/2026Entscheid vom 02.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ macht im Strafverfahren geltend, sie sei durch ein betrügerisches Anlage- und Akquisitionskonstrukt zur Finanzierung der Gesellschaft D.________SA veranlasst worden, welche 2014 die Aktien der niederländischen B.________ zu einem stark überhöhten Preis erwarb. Nach Anklageerhebung beantragte sie beim Bezirksgericht Sitten den internationalen strafprozessualen Beschlagnahme von Vermögenswerten von F.________ und G.________ in den Niederlanden zur Sicherung staatlicher Ersatzforderungen; das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte dies, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde, weil die Privatklägerin durch die Verweigerung einer Beschlagnahme einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hinsichtlich ihrer Aussichten auf Sicherung einer Ersatzforderung erleiden kann. Es hielt fest, dass eine Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO grundsätzlich auch gegenüber Dritten zur Sicherung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB möglich ist und dass die Vorinstanz den Beschlagnahmeausschluss nicht allein mit der Eigenschaft von F.________ und G.________ als Drittbegünstigte begründen durfte. Die Abweisung sei jedoch im Ergebnis richtig, weil eine internationale Beschlagnahme kurz vor den bereits angesetzten Hauptverhandlungen unverhältnismässig gewesen wäre, angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstands, der nötigen Rechtshilfe an die Niederlande und der noch offenen materiellen Fragen zur allfälligen Einziehung oder Ersatzforderung. Zudem sprach gegen eine Dringlichkeit, dass weder die Staatsanwaltschaft früher solche Massnahmen ergriffen noch die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch rechtzeitig gestellt hatte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Es blieb somit beim Verzicht auf die beantragte internationale Beschlagnahme von Vermögenswerten von F.________ und G.________.

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