Bundesgerichtsentscheid

Établissement d'un profil ADN

7B_384/2025Entscheid vom 04.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde am 19. Februar 2025 in Genf im Rahmen eines Polizeieinsatzes gegen Drogenhandel angehalten, nachdem ein Käufer ihn als Verkäufer einer Kugel Kokain identifiziert hatte und frühere Kontakte für Kokainkäufe geschildert hatte. Das Ministerium public ordnete gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO die Erstellung eines DNA-Profils an, um mögliche weitere bereits begangene Delikte aufzuklären. Streitig war vor Bundesgericht, ob diese Massnahme rechtmässig und verhältnismässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Erstellung eines DNA-Profils einen Eingriff in die persönliche Freiheit und den Schutz persönlicher Daten darstellt und daher eine klare gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit voraussetzt. Nach Art. 255 Abs. 1bis StPO genügt, dass konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass die beschuldigte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte; zudem müssen die in Frage stehenden Delikte eine gewisse Schwere aufweisen. Solche Anhaltspunkte bejahte das Gericht aufgrund der belastenden Aussagen des Käufers, der polizeilichen Beobachtungen, der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu früherem Drogenverkauf sowie seiner besonderen persönlichen Situation; die Unschuldsvermutung sei dadurch nicht verletzt worden. Der mögliche Kokainhandel betreffe gewichtige Rechtsgüter und die öffentliche Gesundheit, weshalb die Massnahme verhältnismässig sei; die Genfer Richtlinie A.5 habe die Vorinstanz nur illustrativ und nicht als bindende Rechtsnorm herangezogen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Anordnung zur Erstellung des DNA-Profils blieb bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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