Ordonnance de classement; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l'avance de frais)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Strafbeschwerdekammer hiess am 19. Februar 2026 die Beschwerde mehrerer Privatbeteiligter gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gut, hob diese auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Die von A.________ gegen dieselbe Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde erklärte sie als gegenstandslos. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Nach Art. 62 BGG muss die beschwerdeführende Partei einen Kostenvorschuss leisten; bleibt die Zahlung auch nach Ansetzung einer Nachfrist aus, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. A.________ erhielt zunächst Frist zur Zahlung von 800 Franken und danach eine nicht erstreckbare Nachfrist mit ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolge. Da er trotz Zustellung der Verfügungen weder zahlte noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, war die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht beendet das Verfahren wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen