Détention pour des motifs de sûreté
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. wurde 2024 vom Regionalgericht zu 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer siebenjährigen Wegweisung verurteilt. Das Berner Obergericht bestätigte im Februar 2026 Urteil und Massnahme und ordnete den Fortbestand der Sicherheitshaft wegen eines Fluchtrisikos an. A. erhebt Beschwerde ans Bundesgericht und verlangt seine sofortige Freilassung oder Ersatzmassnahmen.
Erwägungen
Nach Art. 231 und 221 CPP stützt sich die Fortsetzung der Sicherheitshaft ausschliesslich auf das Fluchtrisiko. Die von A. vorgebrachten Ersatzmassnahmen wie Identitätsdokumente oder Meldepflichten sind aufgrund des Schengen-Raums untauglich. Trotz über zwei Jahren Haft liegt die Dauer der Sicherheitshaft unter der im Urteil bestätigten Freiheitsstrafe, weshalb die Haft verhältnismässig bleibt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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