Bundesgerichtsentscheid

Ordonnnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)

7B_390/2026Entscheid vom 27.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Genfer Staatsanwaltschaft erliess am 19. Januar 2026 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen die A.________ vorging. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat mit Entscheid vom 16. März 2026 auf ihre Beschwerde nicht ein, weil diese verspätet eingereicht worden sei und ein früheres Schreiben die Begründungsanforderungen nicht erfülle. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend und gezielt begründet werden muss und sich mit allen selbständigen tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte ihren Nichteintretensentscheid doppelt begründet: einerseits mit der Verspätung der erst am 12. Februar 2026 eingereichten kantonalen Beschwerde, andererseits damit, dass das Schreiben vom 28. Januar 2026 keine genügende Beschwerdebegründung enthielt und der Mangel nicht nach Art. 385 Abs. 2 StPO geheilt werden könne. Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht nur geltend, sie habe innerhalb der ihr angesetzten Frist bis 13. Februar 2026 gehandelt, setzte sich aber nicht rechtsgenüglich mit der Fristberechnung und gar nicht mit der zweiten selbständigen Begründung auseinander. Damit genügte ihre Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.

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