Bundesgerichtsentscheid

Opposition tardive à une ordonnance pénale; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l'avance de frais)

7B_398/2026Entscheid vom 30.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Genfer Chambre pénale de recours wies am 16. März 2026 eine Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung des Tribunal de police vom 28. Januar 2026 ab. Dagegen erhob A.________ am 19. März 2026, ergänzt am 14. April 2026, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand vor Bundesgericht war die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels im Zusammenhang mit einer verspäteten Einsprache gegen einen Strafbefehl.

Erwägungen

Nach Art. 62 BGG muss die beschwerdeführende Partei den mutmasslichen Kostenvorschuss leisten; bei Nichtzahlung auch innert Nachfrist ist die Beschwerde unzulässig. A.________ wurde zunächst zur Zahlung eines Vorschusses von 800 Franken aufgefordert und nach ausbleibender Zahlung mit einer nicht erstreckbaren Nachfrist versehen, verbunden mit dem Hinweis auf die Säumnisfolge. Da die beiden Verfügungen an die von ihr angegebene Adresse zugestellt wurden, sie den Vorschuss dennoch nicht bezahlte und auch keine unentgeltliche Rechtspflege beantragte, war die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Das Bundesgericht erledigte die Sache deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.

Entscheid

Auf die Beschwerde in Strafsachen wurde nicht eingetreten. Der kantonale Entscheid vom 16. März 2026 blieb damit bestehen.

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