Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l'avance de frais)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die kantonale Strafrechtsmittelinstanz des Kantons Neuenburg trat am 4. Dezember 2025 auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2025 nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 23. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Streitgegenstand war allein die Zulässigkeit dieses bundesgerichtlichen Rechtsmittels.
Erwägungen
Nach Art. 62 BGG muss die beschwerdeführende Partei einen Kostenvorschuss leisten; bleibt die Zahlung auch innerhalb der angesetzten Nachfrist aus, ist die Beschwerde unzulässig. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst Frist bis 11. Februar 2026 zur Zahlung von 800 Franken angesetzt und nach Ausbleiben der Zahlung eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 2. März 2026 angesetzt, verbunden mit dem Hinweis auf das Nichteintreten. Obwohl beide Verfügungen zugestellt wurden, bezahlte er den Kostenvorschuss nicht und ersuchte auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht qualifizierte die Beschwerde deshalb als offensichtlich unzulässig und erledigte sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.
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