Bundesgerichtsentscheid

Opposition tardive à une ordonnance pénale (retrait du recours)

7B_401/2026Entscheid vom 27.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob am 26. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg betreffend verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl. Innerhalb der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erklärte er mit Eingabe vom 20. Mai 2026, er ziehe die Beschwerde wegen fehlender finanzieller Mittel zurück. Streitgegenstand vor Bundesgericht war damit nur noch die prozessuale Folge dieses Rückzugs.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Rückzug ausdrücklich und unmissverständlich erklärt hatte. Ein solcher Rückzug beendet das bundesgerichtliche Verfahren, weshalb davon Vormerk zu nehmen und die Sache gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Zu einer materiellen Prüfung der Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid über die verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl kam es deshalb nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht nahm den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis. Das Verfahren 7B_401/2026 wurde als erledigt abgeschrieben.

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