Nichtanhandnahme; Abschreibungsentscheid; Nicheintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Zwei Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Februar 2026. Das Appellationsgericht hat dieses Verfahren am 2. März 2026 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, weil die Verfügung durch eine neue Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2026 ersetzt worden sei. Gegen diesen Abschreibungsentscheid reichten die Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Erwägungen
Die Beschwerdeführer setzen sich nicht substantiiert mit der einzigen Begründung der Vorinstanz auseinander, nämlich dass sie gegen die Ersatzverfügung Beschwerde erheben könnten. Sie beschränken sich auf allgemein gehaltene appellatorische Kritik und verfehlen damit die nach Art. 42 BGG erforderliche Begründung. Mangels genügender Rügen tritt das Bundesgericht nicht in die Beschwerde ein.
Entscheid
Die Beschwerde ist nicht eingetreten.
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