Bundesgerichtsentscheid

Einstellung

7B_413/2026Entscheid vom 05.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verurteilte A.________ mit Strafbefehl wegen sexueller Belästigung zu einer Busse, worauf dieser Einsprache erhob. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, stellte die Polizeirichterin das Verfahren mangels gültigen Strafantrags ein; das Kantonsgericht hob diese Einstellung auf und wies die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurück. A.________ gelangte dagegen ans Bundesgericht und verlangte die Bestätigung der Einstellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist. Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lag nicht vor, weil A.________ seine Einwände später mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen kann. Auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG war nicht erfüllt, da zwar ein sofortiger Endentscheid möglich gewesen wäre, aber kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersichtlich war. Die Voraussetzungen für ein unmittelbares Eintreten auf die Beschwerde fehlten daher.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts bleibt bestehen, und das ordentliche Strafverfahren ist vor der Polizeirichterin weiterzuführen.

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