Bundesgerichtsentscheid

Wiederherstellung Einsprachefrist; Nichteintreten

7B_414/2026Entscheid vom 26.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2026 betreffend Wiederherstellung einer Einsprachefrist. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und erhielt nach unbenütztem Ablauf der ersten Frist eine nicht erstreckbare Nachfrist. Streitgegenstand war, ob auf die Beschwerde trotz ausbleibender Vorschussleistung eingetreten werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer mit Einreichung der Beschwerde in ein Prozessrechtsverhältnis eingetreten war und deshalb nach Treu und Glauben dafür sorgen musste, dass ihm gerichtliche Zustellungen erreichbar sind. Die nicht abgeholten Verfügungen über den Kostenvorschuss galten aufgrund der Zustellfiktion dennoch als rechtsgültig zugestellt und als zur Kenntnis genommen. Da der Kostenvorschuss auch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet wurde, war gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit blieb eine materielle Prüfung des Begehrens um Wiederherstellung der Einsprachefrist aus.

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