Bundesgerichtsentscheid

Entsiegelung

7B_419/2025Entscheid vom 08.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Nötigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und stellte dabei sein Mobiltelefon sicher. A.________ verlangte die Siegelung der WhatsApp-, SMS- und E-Mail-Korrespondenz mit Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwältin Sarah Hebeisen; die Vorinstanz bewilligte jedoch die Entsiegelung des gesamten Geräts. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob die anwaltliche Korrespondenz genügend substanziiert bezeichnet worden war und dem Beschlagnahmeverbot von Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO unterfiel.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei elektronischen Datenträgern im Zusammenhang mit dem Anwaltsgeheimnis in der Regel die Angabe der Namen der Anwältinnen oder Anwälte sowie der Speicherorte der betroffenen Kommunikation genügt, damit eine gezielte Aussonderung möglich ist. Ein bestehendes formelles Mandatsverhältnis ist für den Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO nicht erforderlich; geschützt ist auch Korrespondenz im Hinblick auf eine mögliche Mandatierung oder eine erste anwaltliche Beratung. Da A.________ die Namen der beiden Rechtsvertreter und die betroffenen Kommunikationskanäle genannt sowie die Korrespondenz mit Rechtsanwalt C.________ hinreichend glaubhaft gemacht hatte, war seine Substanziierungsobliegenheit erfüllt. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletzte Bundesrecht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der Entsiegelungsentscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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