Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten

7B_419/2026Entscheid vom 26.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, mit der ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war. Streitgegenstand war ausschliesslich diese Verweigerung, die das Obergericht mit der Aussichtslosigkeit des kantonalen Rechtsmittels begründet hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Begründung zur Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels auseinandersetzte. Stattdessen beschränkte sie sich auf Ausführungen zu angeblich strafrechtlich relevanten Sachverhaltselementen im Hauptverfahren. Eine solche appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Mangels hinreichender Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide