Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de classement; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)

7B_42/2026Entscheid vom 12.03.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ legte gegen eine Einstellungsverfügung des Genfer Staatsanwalts vom 27. August 2025 Beschwerde ein, die die Voruntersuchung gegen B.________ abschloss. Ihm wurde die Beschwerdebefugnis abgesprochen, da kein rechtlich geschütztes Interesse am Ausgang der Entscheidung bestand. A.________ sah darin eine Verletzung seiner Unschuldsvermutung und argumentierte, dass die Einstellungsverfügung seine Verteidigung im Hauptverfahren behindere.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Einstellungsverfügung, die die Version eines Mitbeschuldigten vorweg unterstützt, die Unschuldsvermutung des Beschwerdeführers verletzen kann, wenn dieser später nicht die Möglichkeit hat, diese Fakten anzufechten oder sie zu widerlegen. Es stellte klar, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Situation ein rechtlich geschütztes Interesse besitzt, die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einzulegen, um seine Verteidigungsrechte nicht zu beeinträchtigen.

Entscheid

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an die Genfer Strafrekurskammer zurückgewiesen, damit diese die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung materiell behandelt.

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