Rechtsverweigerung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht Basel-Stadt rechtskräftig freigesprochen und verlangte danach eine Umtriebsentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Auf dieses Gesuch trat das Strafgericht nicht ein, worauf er beim Appellationsgericht Beschwerde erhob. Nachdem das Appellationsgericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. März 2026 schloss, gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und machte Rechtsverweigerung geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die angefochtene Verfügung als verfahrensleitende Anordnung über den Fortgang des kantonalen Beschwerdeverfahrens, die nach Art. 65 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar ist. Selbst wenn man von einem Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG ausginge, fehle es an einer genügenden Begründung zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, und ein solcher sei auch nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer seine Standpunkte vorbringen konnte und den späteren Endentscheid anfechten kann. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erwies sich angesichts der Beschwerdeerhebung bereits zwei Tage nach Abschluss des Schriftenwechsels als offensichtlich unbegründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten. Eine Rechtsverweigerung durch das Appellationsgericht wurde nicht festgestellt.
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