Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_424/2026Entscheid vom 28.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 ein Strafverfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Februar 2026 ab. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Beschwerdelegitimation der Privatklägerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführerin kein zivilrechtlicher Anspruch zusteht, der im Strafverfahren hätte geltend gemacht werden können und der sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würde; dabei verwies es auch auf das zürcherische Haftungsgesetz. Mangels eines solchen Zivilanspruchs war die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten war. Die gestellten Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung wurden dadurch gegenstandslos.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Beschluss des Obergerichts, welcher die Nichtanhandnahme bestätigt hatte, bestehen.

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