Verlängerung Untersuchungshaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. befindet sich seit Ende August 2025 in Untersuchungshaft, weil bei einer Hausdurchsuchung 158 g Kokain-Gemisch, rund 70 000 Fr. Bargeld und hohe Twint-Gutschriften gefunden wurden. Er wird des qualifizierten Kokainhandels verdächtigt. Die Haft wurde wegen Kollusions- und Fluchtgefahr mehrfach bis Mai 2026 verlängert; gegen die Verlängerung vom 26. Februar 2026 hat A. Beschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt, dass Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO nur bei konkreten Indizien zulässig ist. Es stützt sich auf polizeiliche Beobachtungen mutmasslicher Kokainübergaben, Aussagen einer Auskunftsperson und die Siegelung des Handys, dessen Auswertung wesentliche Beweise liefern soll. Da weitere Einvernahmen mutmasslicher Abnehmer und Lieferanten anstehen und ein konkreter Kollusionswille plausibel erscheint, erachtet es die Fortdauer der Haft als verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Verlängerung der Untersuchungshaft bleibt aufrechterhalten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen