Bundesgerichtsentscheid

Sicherheitshaft

7B_427/2026Entscheid vom 05.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ befindet sich seit September 2023 in Untersuchungshaft und seit November 2025 im vorzeitigen Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB wegen mehrfacher Körperverletzung, Drohungen und weiterer Delikte. Mit Gesuch vom Februar 2026 beantragte er, die stationäre Massnahme zugunsten einer ambulanten Therapie unter Weisungen aufzuheben. Das Obergericht Zürich lehnte dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 5. März 2026 ab, worauf A.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht haelt fest, dass bei Ausfuehrungsgefahr gemaess Art. 221 Abs. 2 StPO minder eingriffsintensive Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO Vorrang haben und die Vorinstanz den guenstigen Therapiezwischenbericht zu wenig gewichtet hat. Der Therapiezwischenbericht vom 13. Februar 2026 relativiert die Rueckfallwahrscheinlichkeit und zeigt keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefaehrdung im stationaeren Rahmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Fortsetzung der Haft nicht mehr als verhaeltnismaessig.

Entscheid

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurueckgewiesen.

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