Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_428/2026Entscheid vom 05.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm ein Strafverfahren mit Verfügung vom 29. Juli 2025 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Uri wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. März 2026 ab. Die Beschwerdeführerin gelangte anschliessend mit einer Eingabe an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Eingabe die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Namentlich legte die Beschwerdeführerin keinen hinreichend substanziierten Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar, der sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stellen keinen adhäsionsfähigen Zivilanspruch dar, sondern fallen gegebenenfalls unter die Entschädigung nach Art. 433 StPO und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Auch der bloss betragsmässig behauptete Genugtuungsanspruch genügte nicht, weil die Voraussetzungen einer schweren Persönlichkeitsverletzung und entsprechender seelischer Beeinträchtigung nicht dargelegt wurden. Formelle Rügen, die unabhängig von der fehlenden Legitimation zulässig gewesen wären, wurden nicht erhoben.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Abweisung der kantonalen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme bestehen.

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