Entsiegelung; Rückzug
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 2. April 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 1. April 2026 betreffend Entsiegelung. Mit Eingabe vom 30. April 2026 zog er seine Beschwerde an das Bundesgericht wieder zuruck. Streitgegenstand war damit nur noch die prozessuale Folge dieses Ruckzugs.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde wirksam zuruckgezogen worden ist. Durch den Ruckzug ist das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden. Es war deshalb gestutzt auf Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Eine materielle Prufung des angefochtenen Entsiegelungsentscheids erfolgte nicht.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Ruckzugs der Beschwerde abgeschrieben. Damit blieb eine inhaltliche Beurteilung der Beschwerde aus.
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