Anordnung von Sicherheitshaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Verurteilte A.A. wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen diverser Straftaten, darunter versuchte Körperverletzung, üble Nachrede, Drohung und Nötigung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem fünfjährigen Entzug des Führerausweises verurteilt. Gestützt auf Art. 231 StPO ordnete das Strafgericht zudem Sicherheitshaft bis zum 26. April 2026 an, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 4. März 2026 bestätigte. A.A. reichte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und verlangte seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft.
Erwägungen
Die Vorinstanz hat die Sicherheitshaft nach Art. 231 StPO auf Grundlage von einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) gestützt, wobei die Vortatenerfordernis und eine ungünstige Rückfallprognose bestätigt wurden. Insbesondere droht dem Opfer B.A. eine schwerste Tötung, und das psychiatrische Gutachten weist auf ein hohes Gewalt- und Selbsttötungsrisiko hin. Das Bundesgericht prüfte die tatsächlichen Feststellungen nur unter Willkürgesichtspunkten und kam zum Schluss, dass die Sicherheitshaft verhältnismässig und bundesrechtskonform angeordnet wurde.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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