Einstellung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdefuehrer A.A. focht die Einstellungsverfuegung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. September 2025 an. Das Obergericht des Kantons Aargau wies seinen Beschwerde am 24. Februar 2026 ab. Am 7. April 2026 reichte er eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Eingabe keine genügende Begründung enthält und insbesondere keine zivilrechtliche Anspruchslegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG aufzeigt. Formelle Rügen wurden nicht erhoben. Mangels hinreichender Begründung ist nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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