Procedura penale; disgiunzione; anticipo delle spese
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin trennte mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 das gegen A.________ geführte Strafverfahren von jenem gegen B.________. Die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfahrensabtrennung wies die Beschwerdekammer des Tessiner Appellationsgerichts am 31. März 2026 ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wird der Vorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt, ist eine nicht erstreckbare Nachfrist anzusetzen; bleibt auch diese unbenutzt, tritt das Bundesgericht gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht ein. Da A.________ den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht leistete, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt. Der Entscheid konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ergehen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die Rügen gegen die Verfahrensabtrennung materiell nicht.
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