Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ läuft im Kanton Graubünden ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten; bei seiner Festnahme wurde sein iPhone 14 sichergestellt und versiegelt. Nach bewilligter Entsiegelung liess das Zwangsmassnahmengericht eine Triage durchführen, bei der 18 Treffer aufgrund anwaltlicher Suchparameter gefunden wurden; mit Entscheid vom 1. Mai 2025 gab es den Datenexport an die Staatsanwaltschaft frei und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Streitgegenstand vor Bundesgericht waren die Freigabe der Daten trotz behaupteter Anwaltskorrespondenz sowie die Kostenauflage im Zwischenentscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer substanziiert geltend machte, auf dem Mobiltelefon befinde sich durch Art. 264 StPO geschützte Anwaltskorrespondenz. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie 17 der 18 Treffer ohne genügende Individualisierung und nachvollziehbare Begründung als irrelevant einstufte, obwohl sie aufgrund der Suchparameter als potentiell privilegierte Kommunikation in Betracht fielen; zudem war aus dem Dispositiv nicht klar ersichtlich, welche Daten konkret freigegeben oder ausgesondert wurden. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Verfahrenskosten grundsätzlich nicht bereits im Zwischenentscheid der beschuldigten Person auferlegt werden dürfen; eine solche Belastung kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung nach Massgabe der StPO in Betracht. Die Annahme eines bloss verfahrensverzögernden oder missbräuchlichen Verhaltens war angesichts des frühzeitig erhobenen Hinweises auf anwaltliche Korrespondenz nicht haltbar.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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