Bundesgerichtsentscheid

Zulassung Privatklägerschaft; Nichteintreten

7B_451/2026Entscheid vom 06.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern zur Frage der Zulassung als Privatklaegerschaft. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war jedoch ausschliesslich, ob die B.A.________ GmbH im betreffenden Strafverfahren zu Recht nicht als Privatklaegerin zugelassen worden war. A.A.________ trat im kantonalen Verfahren nicht als Privatperson auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nur im Rahmen des durch Anfechtungsobjekt und Parteibegehren bestimmten Streitgegenstands zulaessig ist. Vorliegend betraf der angefochtene Entscheid einzig die Stellung der B.A.________ GmbH als juristische Person, nicht aber jene des Beschwerdefuehrers persoenlich. A.A.________ machte nicht geltend, ihm sei zu Unrecht die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verweigert worden, und dies ergab sich auch nicht aus den Akten. Aus der Strafanzeige ging vielmehr hervor, dass nicht er als Privatperson, sondern ausdruecklich die B.A.________ GmbH zusammen mit zwei weiteren juristischen Personen Anzeige erstattet hatte. Damit fehlte ihm die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht qualifizierte das Rechtsmittel als offensichtlich unzulaessig.

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