Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung); Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Am 10. Juli 2025 erliess das Statthalteramt Winterthur einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfuegung. Da A.________ zur Einvernahme am 26. August 2025 unentschuldigt nicht erschien, erklaerte die Behörde mit Verfuegung vom 27. August 2025 die Einsprache als zurückgezogen und den Strafbefehl als rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Verfuegung vom 9. März 2026 auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. A.________ reichte am 13. April 2026 eine Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer bezieht sich zwar auf die Anordnung des Obergerichts, setzt sich aber nicht mit dessen Begründung auseinander. Insbesondere greift er nicht auf die Feststellung ein, dass seine elektronischen Eingaben die formellen Voraussetzungen einer Beschwerdeschrift nicht erfüllen. Damit erfüllt die Beschwerde nicht die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Ein Eintritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ist nicht möglich.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
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