Bundesgerichtsentscheid

Parteientschädigung und Genugtuung

7B_46/2026Entscheid vom 03.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft verurteilte B.________ per Strafbefehl wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und sexueller Belästigung zum Nachteil von A.________, sprach dieser aber keine Parteientschädigung zu und verwies ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg. Nach weiteren Rechtsmitteln hob das Obergericht in einem Rückweisungsentscheid Teile der bezirksgerichtlichen Verfügung auf, regelte dabei aber auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens. A.________ focht vor Bundesgericht einzig diese Kosten- und Entschädigungsregelung des obergerichtlichen Rückweisungsentscheids an.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, weil die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war. Es hielt fest, dass die darin enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, da sie zusammen mit dem späteren Endentscheid oder gegebenenfalls nach Erlass der neuen Verfügung angefochten werden kann. Da nach der Rückweisung noch keine neue Verfügung des Bezirksgerichts ergangen war, fehlte es an einer unmittelbaren Anfechtungsmöglichkeit vor Bundesgericht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Materiell blieb damit die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung vorerst bestehen und kann erst zu einem späteren prozessualen Zeitpunkt angefochten werden.

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