Bundesgerichtsentscheid

Procédure pénale; fourniture de sûretés; irrecevabilité du recours en matière pénale

7B_461/2026Entscheid vom 18.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht beim jurassischen Kantonsgericht eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft an. Der Präsident der Strafrekurskammer bestätigte den Eingang des Rechtsmittels und verpflichtete ihn gestützt auf Art. 383 StPO, bis zum 16. April 2026 eine Sicherheit von 800 Franken zu leisten, andernfalls auf den kantonalen Rekurs nicht eingetreten werde. Dagegen erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte die angefochtene Verfügung über die Sicherheitsleistung als Zwischenentscheid. Ein solcher ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt, dass sie den verlangten Betrag nicht leisten kann; eine solche Darlegung fehlte hier. Zudem setzte sich A.________ nicht rechtsgenüglich mit der Anordnung der Sicherheitsleistung auseinander und zeigte weder eine Rechts- noch eine Verfassungsverletzung auf, obwohl die Sicherheitsleistung für Rechtsmittel in Art. 383 StPO ausdrücklich vorgesehen ist. Er machte insbesondere nicht geltend, auf kantonaler Ebene vergeblich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben. Damit genügten seine Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Die Anfechtung der kantonalen Verfügung über die Sicherheitsleistung blieb damit erfolglos.

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