Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Verfügung und einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Streitgegenstand war ein kantonaler Entscheid betreffend Nichtanhandnahme. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Nach Art. 62 Abs. 1 BGG hat die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die finanzielle Bedürftigkeit trotz angesetzter Nachreichfrist nicht ausreichend belegt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend die gesetzliche, nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses unter ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolgen angesetzt. Da der Vorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, war gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht beurteilte die Sache materiell nicht, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde.
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